Ätna-Ausbruch: Welche Rechte Reisende haben
Der Ätna auf Sizilien sorgt derzeit nicht nur für spektakuläre Bilder, sondern auch für Probleme im Flugverkehr. Lava, Asche und mögliche Sperrungen können dazu führen, dass Flüge ausfallen, Reisende verspätet nach Hause kommen oder der Urlaub gar nicht erst wie geplant beginnt.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland erklärt, welche Rechte Betroffene haben, wer für Hotel und Verpflegung aufkommen muss und worin sich die Ansprüche von Pauschal- und Individualreisenden unterscheiden.
Flugausfall wegen Vulkanasche
Ein Vulkanausbruch gilt in der Regel als außergewöhnlicher Umstand. Deshalb besteht bei gestrichenen oder stark verspäteten Flügen meist kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Airline bleibt dennoch in der Pflicht. Reisende haben Anspruch auf Betreuungsleistungen. Dazu gehören angemessene Mahlzeiten und Getränke während der Wartezeit, zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails sowie eine Hotelübernachtung inklusive Transfer, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag startet.
Bietet die Fluggesellschaft diese Betreuung nicht direkt an, können Betroffene sich selbst um Verpflegung oder Unterkunft kümmern und die Kosten anschließend einreichen. Wichtig ist, alle Quittungen und Nachweise aufzubewahren.
Airline muss Ersatzbeförderung anbieten
Neben der Betreuung muss die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung organisieren. Das kann ein Flug mit der eigenen Airline, mit einer anderen Fluggesellschaft oder in bestimmten Fällen auch ein anderes Verkehrsmittel sein.
Aktuell werden nach Angaben des EVZ viele Flüge über den Flughafen Palermo abgewickelt. Dazu gehört dann auch der Transfer dorthin.
Wenn keine Beförderung mehr möglich ist, bleibt die Erstattung des Ticketpreises. Für gestrandete Reisende ist das allerdings nur dann sinnvoll, wenn sie eine realistische andere Möglichkeit haben, nach Hause zu kommen.
Pauschalreisende haben zusätzliche Ansprüche
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist bei erheblichen Störungen oft besser abgesichert als Individualreisende. Bei einer Verspätung von mehr als vier Stunden kann ab der fünften Stunde eine Minderung des Tagesreisepreises um fünf Prozent möglich sein. Für jede weitere Stunde können weitere fünf Prozent hinzukommen.
Auch wenn der Vulkanausbruch die Reise insgesamt beeinträchtigt, kann ein Reisemangel vorliegen. Dann kommt ebenfalls eine Reisepreisminderung in Betracht.
Wird der Flug annulliert, sollten Pauschalreisende sich an den Reiseveranstalter wenden. Kann dieser die Reise bereits vor Beginn wegen der Umstände nicht durchführen, darf er zurücktreten und verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits gezahlte Beträge müssen dann innerhalb von 14 Tagen erstattet werden.
Kostenloser Rücktritt nur im Einzelfall
Auch Reisende selbst können unter Umständen kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Entscheidend ist jedoch der konkrete Einzelfall.
Wichtig ist unter anderem, wie weit der Urlaubsort vom Vulkan entfernt liegt und ob konkrete Beeinträchtigungen bereits bestehen oder absehbar sind. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wäre ein starkes Indiz.
Reine Sorge vor einem möglichen weiteren Ausbruch reicht dagegen in der Regel nicht aus. In diesem Fall können Stornokosten anfallen.
Individualreisende müssen selbst verhandeln
Wer Flug, Hotel und Mietwagen einzeln gebucht hat, muss sich bei Problemen an jeden Vertragspartner separat wenden. Dann gelten die jeweiligen Vertrags- und Stornobedingungen.
Ist ein Hotel weiterhin geöffnet und kann seine Leistung anbieten, muss der Aufenthalt in der Regel bezahlt werden. Betroffene können dann nur auf kulante Lösungen oder günstige Stornobedingungen hoffen.
Reiseversicherung genau prüfen
Eine normale Reiserücktrittsversicherung hilft bei Naturkatastrophen häufig nicht, weil solche Ereignisse oft ausgeschlossen sind. Manche Premium-Tarife übernehmen jedoch zusätzliche Hotelkosten oder alternative Rückreisekosten.
Gerade Individualreisende sollten deshalb die Versicherungsbedingungen genau prüfen. Auch Kreditkarten können Reiseversicherungen enthalten, wenn die Reise damit bezahlt wurde. Ob Naturkatastrophen abgedeckt sind, ergibt sich ebenfalls aus den Versicherungsbedingungen.
Gestrandete Reisende sollten Kontakt halten
Wer vor Ort festsitzt, sollte engen Kontakt zur Airline oder zum Reiseveranstalter halten. Pauschalreiseveranstalter müssen Ersatzbeförderungen organisieren und bei Bedarf zusätzliche Hotelübernachtungen bereitstellen. In der Regel sind mindestens drei zusätzliche Übernachtungen abgedeckt.
Individualreisende müssen sich dagegen häufig selbst um Unterkunft, Weiterreise und alternative Verbindungen kümmern.
Falls sich die Lage deutlich verschärft, kann auch die deutsche Botschaft eine wichtige Anlaufstelle sein. Reisende können sich außerdem in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eintragen.
Dauer der Einschränkungen unklar
Wie lange der Flugverkehr beeinträchtigt bleibt, lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen. Entscheidend sind die Entwicklung der Aschewolke, die Wetterlage und die Entscheidungen der Luftfahrtbehörden.
Seit dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 wurden die Verfahren zwar weiterentwickelt. Heute gibt es genauere Vorhersagen, abgestufte Aschezonen und Flugzeuge, die für leicht belastete Gebiete zugelassen sein können. Dennoch bleiben kurzfristige Änderungen möglich.
Reisende sollten deshalb die Informationen der Flughäfen, Airlines, Reiseveranstalter, des italienischen Zivilschutzes und des Auswärtigen Amtes regelmäßig prüfen.
Beratung bei Problemen mit Airlines
Kommt es zu Problemen mit einer Airline aus einem anderen EU-Land, aus Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich, können sich Betroffene an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Besteht ein Bezug zu Deutschland, kommen außerdem Schlichtungsstellen infrage. Je nach Airline kann die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig sein.
Das EVZ macht deutlich: Ein Vulkanausbruch kann Reisepläne erheblich durcheinanderbringen. Auch wenn meist keine Entschädigung fällig wird, bleiben wichtige Rechte auf Betreuung, Ersatzbeförderung und je nach Buchungsart mögliche Erstattungen oder Minderungen bestehen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland/Veröffentlicht am 12.08.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.
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