Flugverspätung: Ihre Rechte als Reisender
Am 8. Juli starten in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien, was für viele Familien mit schulpflichtigen Kindern die Reisezeit einläutet. Die Flughäfen bereiten sich bereits auf einen Anstieg des Passagieraufkommens vor. Jedoch kann der Urlaubsbeginn nicht immer problemlos verlaufen. Im Falle von Verspätungen, Flugstreichungen oder verlorenem Gepäck ist es wichtig, gut informiert zu sein. Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, empfiehlt, sich im Vorfeld über die Fluggastrechte zu informieren, um im Ernstfall schnell reagieren zu können. Bei einer Flugannullierung steht unter anderem ein Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Verpflegung vor Ort zu. Außerdem können Ansprüche oft auch im Nachhinein gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unterstützt dabei, diese Ansprüche zu ermitteln.
Im Falle einer Flugverspätung sind die Fluggesellschaften verpflichtet, je nach Dauer der Verspätung und Entfernung des Fluges sogenannte Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören Mahlzeiten und Getränke sowie gegebenenfalls die Unterkunft in einem Hotel, wenn der Abflug auf den nächsten Tag verschoben wird. Auch die Beförderung zwischen Hotel und Flughafen muss von der Airline organisiert werden. Für Betreuungsleistungen gilt bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Verspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) drei Stunden und bei Langstrecken (ab 3.500 km) vier Stunden als Voraussetzung. Bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr haben Passagiere zudem Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, deren Höhe von der Flugdistanz abhängt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie extrem schlechtes Wetter den Abflug unmöglich machen. In solchen Fällen muss die Fluggesellschaft die außergewöhnlichen Umstände nachweisen.
Bei einer Flugannullierung haben Passagiere ebenfalls Rechte gemäß der Fluggastrechteverordnung. Neben Betreuungs- und Ausgleichsleistungen können sie entweder eine Ersatzbeförderung oder eine Erstattung des Ticketpreises wählen. Die Erstattung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Wer sich für eine Erstattung entscheidet, verzichtet auf den Anspruch auf Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen hängt davon ab, wann die Passagiere über die Annullierung informiert werden. Erfolgt die Information mehr als 14 Tage im Voraus, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Bei späterer Benachrichtigung sind bestimmte Anforderungen an die angebotene Ersatzbeförderung zu erfüllen, andernfalls besteht weiterhin Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird als Annullierung betrachtet.
Wenn Gepäck verloren geht, beschädigt oder zerstört wird, ist die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens verantwortlich. Der Schaden sollte möglichst schnell an einem „Lost and Found“-Schalter oder einer ähnlichen Stelle am Flughafen gemeldet werden. Eine Dokumentation der Schäden durch Fotos sowie die Meldung des Verlustes gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter sind ratsam. Die Haftungsgrenze für beschädigtes oder verlorenes Gepäck liegt derzeit bei etwa 1.400 Euro pro Passagier. Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente sollten immer im Handgepäck transportiert werden, da die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften oft ausgeschlossen wird.
Die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die kostenlos in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden kann oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW verfügbar ist, bietet eine hilfreiche Unterstützung bei der Überprüfung und Geltendmachung von Ansprüchen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V./ Veröffentlicht am 03.07.2024